15.08.2017
Änderung bei Beantragung des Zuschusses für moderne Öko-Heizung
Ab 2018: Antrag auf Förderung immer vor Umsetzung
Ab dem 01. Januar 2018 ist die Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Umsetzung der Maßnahme beim BAFA zu beantragen.
Künftig muss der Förderantrag somit beim BAFA eingereicht sein, bevor der Auftrag beispielsweise zur Errichtung einer Biomasse-, Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird.
Andernfalls muss eine Ablehnung erfolgen.
Unter der "Umsetzung der Maßnahme" ist der Vertragsschluss mit dem Installateur, dessen Beauftragung oder auch bereits der Abschluss eines Contractingvertrages mit einem Contractingunternehmen zu verstehen. Diese vertraglichen Vereinbarungen drüfen künftig in allen Fällen erst getroffen werden, wenn der Antrag gestellt ist, d.h., wenn der Antrag beim BAFA eingegangen ist. Planungsleistungen dürfen jedoch vor Antragsstellung erbracht werden.
Die Neuregelung ist besonder für private Antragssteller und für die Basisförderung von Relevanz und betrifft damit mehr als die Hälfte der jährlich eingehenden Anträge.
Übergangsfrist für Inbetriebnahme bis zum 31.12.2017
Die bisherige Möglichkeit einer Antragstellung erst nach Druchführung der Maßnahme wird durch die Neuregelung gestrichen. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist für Antragsteller, die ihre Heizung bis 31.12.2017 in Betrieb nehmen.
Die bisherigen technischen Anforderungen an förderfähige Anlagen bestehen unverändert fort.
Die Förderung wird auf der Basis des sogenannten Marktanreizprogramms (MAP) gewährt. Mit der Verfahrensänderung werden die Förderverfahren des MAP vereinheitlicht und die Umsetzung der Förderstrategie für Energieeffizienz und erneuerbare Energien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorbereitet.
Die Neuregelung der Förderrichtlinien, sowie weitere Informationen zum Förderprogramm sind unter Energie - Heizen mit erneuerbaren Energien verfügbar.
Zum Thema:
Heizen mit Erneuerbaren Energien